FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.10.2009
3 K 3109/08
Normen:
EStG 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG 2002 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 3; EStG 2002 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 163; FGO § 102;
Fundstellen:
DStR 2011, 926
EFG 2010, 1093

Keine Deckelung der nach der 1 %-Methode ermitteltend Nutzungsentnahme eines Pkws des Sonderbetriebsvermögens in Höhe der Sonderbetriebsausgaben bei höheren Mietkosten der Gesellschaft im Billigkeitsweg

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.10.2009 - Aktenzeichen 3 K 3109/08

DRsp Nr. 2010/8243

Keine Deckelung der nach der 1 %-Methode ermitteltend Nutzungsentnahme eines Pkws des Sonderbetriebsvermögens in Höhe der Sonderbetriebsausgaben bei höheren Mietkosten der Gesellschaft im Billigkeitsweg

1. Vermietet ein Mitunternehmer einen Pkw an die Personengesellschaft zu einem Mietpreis, der die nach der sog. 1 % Methode ermittelte Nutzungsentnahme einschließlich der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte erheblich übersteigt, ist es nicht sachlich unbillig i. S. d. § 163 AO, wenn es das FA ablehnt, die pauschalierten Wertansätze auf den Betrag der tatsächlichen Aufwendungen des Mitunternehmers zu begrenzen (sog. Kostendeckelung). 2. Obgleich die dem Gesellschafter als Vorabgewinn zugerechneten "Pkw-Privatanteile", soweit sie die von ihm getragenen Pkw-Kosten übersteigen, dazu führen, dass der Gesellschafter insoweit bei vordergründiger Betrachtung anscheinend steuerlich "doppelt" belastet wird, liegt keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich garantierte Übermaßverbot vor.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG 2002 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 3; EStG 2002 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 163; FGO § 102;

Tatbestand: