FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.08.2009
11 V 11151/09
Normen:
EigZulG § 15 Abs. 1 S. 1; EigZulG § 15 Abs. 2; EigZulG § 4 S. 2; AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 155 Abs. 4; AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 370 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 251
EFG 2010, 4

Keine den Eigenheimzulagenanspruch der Tochter ermöglichende unentgeltliche Nutzungsüberlassung an die Mutter bei zur Immobilienkredittilgung verwendeten, verdeckt geleisteten Unterstützungszahlungen der Mutter an die Tochter; Für Steuerhinterziehung vorgesehene, auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist auch bei Eigenheimzulage-Betrug anwendbar

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2009 - Aktenzeichen 11 V 11151/09

DRsp Nr. 2009/25817

Keine den Eigenheimzulagenanspruch der Tochter ermöglichende "unentgeltliche" Nutzungsüberlassung an die Mutter bei zur Immobilienkredittilgung verwendeten, verdeckt geleisteten Unterstützungszahlungen der Mutter an die Tochter; Für Steuerhinterziehung vorgesehene, auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist auch bei Eigenheimzulage-Betrug anwendbar

1. "Unentgeltlich" i. S. v. § 4 Satz 2 EigZulG ist nur eine Wohnungsüberlassung ohne Gegenleistung gleich welcher Art. und Höhe. Ob eine Gegenleistung vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen. Von einer "unentgeltlichen" Nutzungsüberlassung der Wohnung durch die Tochter an ihre Mutter ist nicht auszugehen, wenn die Tochter über das Konto der Lebensgefährtin ihres Bruders Zahlungen von der Mutter erhalten hat, bei denen es sich nach Angaben von Dritten um Mietzahlungen gehandelt hat und die von der Tochter zur Tilgung des für den Wohnungskauf aufgenommenen Kredits benötigt und verwendet worden sind.