FG München - Urteil vom 04.05.2010
10 K 1056/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 5;

Keine Dienstreisegrundsätze für Berufsschulfahrten bei an die Arbeitsstätte angeschlossener Berufsschule

FG München, Urteil vom 04.05.2010 - Aktenzeichen 10 K 1056/09

DRsp Nr. 2010/11755

Keine Dienstreisegrundsätze für Berufsschulfahrten bei an die Arbeitsstätte angeschlossener Berufsschule

Fahrtkosten eines Auszubildenden zur Berufsschule sind wie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nicht nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Berufsschule an seine regelmäßige Arbeitsstätte am Betriebssitz des Ausbildungsbetriebs angeschlossen ist (im Streitfall: Krankenhaus mit angeschlossener Krankenpflegeschule). Auch Verpflegungsmehraufwendungen können für die Berufsschultage nicht berücksichtigt werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 5;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin (Klin) ist die Mutter der am ... 08.1987 geborenen J.

J befand sich in der Zeit von 01.10.2005 bis 30.09.2009 in einer Berufsausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin. Die Ausbildung fand im Krankenhaus in A, B-Str. 46, statt. Der Berufsfachschulunterricht wurde in der Berufsfachschule für Krankenpflege in A, B-Str. 8 erteilt.