FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.05.2011
1 K 192/08
Normen:
EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; BewG § 51; AO § 204;

Keine Differenzierung des Vieheinheitenschlüssels nach Alter, Gewicht oder anderen Kriterien bei einem Putenzuchtbetrieb verbindliche Zusage bindet nur die im Einzelfall zuständige Behörde

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.05.2011 - Aktenzeichen 1 K 192/08

DRsp Nr. 2012/2836

Keine Differenzierung des Vieheinheitenschlüssels nach Alter, Gewicht oder anderen Kriterien bei einem Putenzuchtbetrieb verbindliche Zusage bindet nur die im Einzelfall zuständige Behörde

1. Bei einem Putenzuchtbetrieb ist der gesamte Tierbestand für die Berechnung der Vieheinheiten heranzuziehen. Der Umrechnungsschlüssel ist nicht weiter nach Alter, Gewicht, Zukauf oder Eierproduktion zu differenzieren. 2. Eine verbindliche Zusage bindet nur die für die Besteuerung zuständige Behörde. Es ist daher ohne Bedeutung, ob ein anderes FA dem Kläger für einen anderen Betrieb derselben Branche eine andere Handhabung zugesagt hat.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; BewG § 51; AO § 204;

Tatbestand

Der Kläger ist erstens an der Firma Putenzucht A GmbH in C beteiligt, die Puten bis zur Legereife züchtet, zweitens mehrheitlich an der Firma B Putenzucht in R und hälftig an den Firmen Putenzucht D und Putenzucht F GbR beteiligt, die Puten jeweils zur Eierproduktion halten, und drittens Alleineigentümer der Firma E Putenzucht, die ebenfalls Puten zur Eierproduktion hält. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Puten in V ungeachtet ihrer teilweise noch fehlenden Legereife bei der Bewertung mit dem vollen Umrechnungsschlüssel anzusetzen sind.