Die Klägerin wehrt sich gegen die Geltendmachung von Aussetzungszinsen.
Mit an die Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Firma A GmbH, gerichtetem Steueränderungsbescheid vom 16.11.1998 erhob der Beklagte gemäß Art. 220 Abs. 1 Zollkodex Einfuhrabgaben in Höhe von 217.443,72 DM im Zusammenhang mit der Überführung eines Luftfahrzeugs mit US-amerikanischer Kennung in den freien Verkehr.
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