FG Hamburg - Urteil vom 13.10.2006
4 K 24/06
Normen:
AO § 234 § 237 § 238 ;

Keine Differenzierungen hinsichtlich der Höhe von Aussetzungszinsen

FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2006 - Aktenzeichen 4 K 24/06

DRsp Nr. 2007/768

Keine Differenzierungen hinsichtlich der Höhe von Aussetzungszinsen

1. Die Höhe der Aussetzungszinsen gemäß §§ 237 Abs. 1 und 2, 238 Abs. 1 AO steht nicht zur Disposition der Behörde. 2. Begehrt ein Kläger im Erlasswege nach § 237 Abs. 4 i.V.m. § 234 Abs. 2 AO eine Reduzierung der Zinsforderung u.a. mit der Begründung, die Vollziehung sei nur gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt worden und die Kosten für die Erbringung der Sicherheit müssten berücksichtigt werden, kann dies keinen Erfolg haben. Ein teilweiser Erlass widerspräche der gesetzgeberischen Grundentscheidungen, da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes keinerlei Differenzierungen möglich sind.

Normenkette:

AO § 234 § 237 § 238 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wehrt sich gegen die Geltendmachung von Aussetzungszinsen.

Mit an die Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Firma A GmbH, gerichtetem Steueränderungsbescheid vom 16.11.1998 erhob der Beklagte gemäß Art. 220 Abs. 1 Zollkodex Einfuhrabgaben in Höhe von 217.443,72 DM im Zusammenhang mit der Überführung eines Luftfahrzeugs mit US-amerikanischer Kennung in den freien Verkehr.