FG Hamburg - Urteil vom 02.09.2003
VII 196/00
Normen:
BewG § 102 Abs. 1 ; BewG § 121 Abs. 1 ; BewG § 121 Abs. 2 Nr. 3 ; DBA USA Art. 24 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 898
EFG 2004, 86
IStR 2004, 385

Keine Diskriminierung nach dem DBA USA bei Nichtgewährung des bewertungsrechtlichen Schachtelprivilegs

FG Hamburg, Urteil vom 02.09.2003 - Aktenzeichen VII 196/00

DRsp Nr. 2003/17271

Keine Diskriminierung nach dem DBA USA bei Nichtgewährung des bewertungsrechtlichen Schachtelprivilegs

1. Einer gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 24 Abs. 2 DBA USA verstoßenden Diskriminierung kann entgegenstehen, dass sich die Verhältnisses des ausländischen Betriebsstätten-Unternehmens wesentlich von denen eines inländischen Vergleichsunternehmens unterscheiden. 2. Die unterschiedliche vermögensteuerliche Erfassung von Anteilseignern inländischer und ausländischer Gesellschaften ist ein für die Prüfung des Gleichbehandlungsgebots des Art. 24 Abs. 2 DBA USA wesentlicher Umstand. 3. Es liegt kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 24 Abs. 2 DBA USA vor, wenn bei der Einheitswertfestsetzung für die inländische Betriebsstätte einer ausländischen Kapitalgesellschaft die Vergünstigung des § 102 Abs. 1 BewG (sog. Schachtelprivileg) nicht gewährt wird.

Normenkette:

BewG § 102 Abs. 1 ; BewG § 121 Abs. 1 ; BewG § 121 Abs. 2 Nr. 3 ; DBA USA Art. 24 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob wesentliche Beteiligungen der Klägerin bei der Feststellung des Einheitswertes ihres Betriebsvermögens in Ansatz zu bringen sind.