Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.06.2020 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin wegen Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zum Ersatz eines immateriellen Schadens verpflichtet ist. In der Zeit ab dem 05.02.2012 war zwischen den Parteien ein Rechtsstreit anhängig, im Rahmen dessen die Klägerin Ersatz materieller und immaterieller Schäden von der Beklagten verlangte. Mit Urteil vom 07.05.2018 (4 Sa 482/13) wies das Landesarbeitsgericht Köln die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgericht Bonn vom 15.05.2013 (
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