FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.09.2008
3 K 10107/05 B
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3; EStG § 12 Nr. 1;

Keine doppelte Haushaltsführung bei Mitumzug von Ehefrau und Kind an die Wohnung am inländischen Arbeitsort und Beibehaltung der bisherigen Wohnung in Italien

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.09.2008 - Aktenzeichen 3 K 10107/05 B

DRsp Nr. 2009/15712

Keine doppelte Haushaltsführung bei Mitumzug von Ehefrau und Kind an die Wohnung am inländischen Arbeitsort und Beibehaltung der bisherigen Wohnung in Italien

1. Auch wenn ein italienischer Arbeitnehmer bei seiner beruflich veranlassten Übersiedlung nach Deutschland seine Wohnung im italienischen Heimatort beibehalten hat und sie weiter gelegentlich zu Besuchszwecken und Urlaubsaufenthalten nutzt, stellt die inländische Wohnung in der Nähe seines Arbeitsortes den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie dar, wenn er dort schon seit mehreren Jahren mit seiner Frau und einem minderjährigen Kind zusammenlebt (d. h. nicht alleine am Beschäftigungsort wohnt) und das Kind auch dort zur Schule geht. 2. Insoweit ist unerheblich, dass der Arbeitnehmer anfangs mehrere Jahre nur im Rahmen befristeter Leiharbeitsverhältnisse in Deutschland tätig war und seine nicht berufstätige Ehefrau sich häufiger in Italien aufgehalten hat.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3; EStG § 12 Nr. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen.

Die Kläger sind italienische Staatsangehörige. Im Streitjahr wurden sie als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.