EStR 2001 R 23 Abs. 3 S. 1, 3; EStG 2001 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6a; EStG 2001 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; EStG 2001 § 52 Abs. 12 S. 1; EStG 2001 § 52 Abs. 12 S. 4; LStR 2001 R 43 Abs. 5; EStR 2001 R 23 Abs. 3 S. 1; EStR 2001 R 23 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
DB 2009, 1788
EFG 2009, 923
Keine doppelte Haushaltsführung bei Wohnung ohne Küche; keine zeitlich beschränkte unechte doppelte Haushaltsführung bei befristeter auswärtiger Tätigkeit bis zur Ablegung der Steuerberaterprüfer und fehlenden Anhaltspunkten für Rückkehrabsicht
FG München, Urteil vom 27.05.2008 - Aktenzeichen 13 K 3936/04
DRsp Nr. 2009/10804
Keine doppelte Haushaltsführung bei Wohnung ohne Küche; keine zeitlich beschränkte "unechte" doppelte Haushaltsführung bei befristeter auswärtiger Tätigkeit bis zur Ablegung der Steuerberaterprüfer und fehlenden Anhaltspunkten für Rückkehrabsicht
1. Die Vorausetzungen für eine echte doppelte Haushaltsführung sind nicht erfüllt, wenn die von der Klägerin im elterlichen Haus genutzten Räumlichkeiten zwar über Küchenanschlüsse, nicht aber über eine eigene Küche verfügen.2. Die steuerliche Anerkennung der sog. unechten doppelten Haushaltsführung für Steuerpflichtige ohne eigenen Hausstand ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5EStG id.F. des Steueränderungsgesetzes 2003 ausgeschlossen; das gilt grundsätzlich auch rückwirkend in allen materiell und formell noch offenen Veranlagungen für Veranlagungszeiträume vor 2003.
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