FG Mecklenburg-Vorpommern vom 26.08.1998
1 K 184/97
Fundstellen:
DB 1999, 178
EFG 1998, 1685

Keine Drei-Objekt-Grenze bei bauträgertypischer Tätigkeit

FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 26.08.1998 - Aktenzeichen 1 K 184/97

DRsp Nr. 2001/2945

Keine Drei-Objekt-Grenze bei bauträgertypischer Tätigkeit

1. Bei gewerblichen Großobjekten ist die "Drei-Objekt-Grenze" im Falle einer bauträgertypischen Tätigkeit des veräußernden Unternehmens kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung gegenüber einem gewerblichen Grundstückshandel. 2. Eine Nachhaltigkeit der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr i.S. des § 15 Abs. 2 EStG ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil es sich um ein einziges gewerbliches Großobjekt und seine Durchführung gehandelt hat.

Für die Praxis:

Die Klägerin hatte das Grundstück beschafft, das zu errichtende Gebäude geplant, das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, einen Generalunternehmer mit der Bauausführung beauftragt und für die Finanzierung gesorgt. Mit diesen umfangreichen nachhaltigen, grundstücksbearbeitenden Tätigkeiten hatte sie unter Einsatz von Fremd- und Eigenkapital sowie unter Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter eine beabsichtigte Wertsteigerung erzielt, die nicht mehr als bloße Frucht einer verwaltenden Nutzung vorhandenen Vermögens gewertet werden konnte. Die Tätigkeit entsprach nach ihrem wirtschaftlichen Kern vielmehr der eines Bauträgers und mithin eines typisch Gewerbetreibenden.

Fundstellen
DB 1999, 178
EFG 1998, 1685