Die Klägerin hatte das Grundstück beschafft, das zu errichtende Gebäude geplant, das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, einen Generalunternehmer mit der Bauausführung beauftragt und für die Finanzierung gesorgt. Mit diesen umfangreichen nachhaltigen, grundstücksbearbeitenden Tätigkeiten hatte sie unter Einsatz von Fremd- und Eigenkapital sowie unter Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter eine beabsichtigte Wertsteigerung erzielt, die nicht mehr als bloße Frucht einer verwaltenden Nutzung vorhandenen Vermögens gewertet werden konnte. Die Tätigkeit entsprach nach ihrem wirtschaftlichen Kern vielmehr der eines Bauträgers und mithin eines typisch Gewerbetreibenden.
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