Unerheblich ist, dass für den Ehegatten der Insolvenzverwalter als Inhaber des Verwaltungs- und Verfügungsrechts handelt. Bei einem Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren ist übrigens der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG deshalb nicht erfüllt, weil der originäre Erwerb in der Zwangsversteigerung keine Anschaffung vom Ehegatten ist (BFH v. 23.9.1992, BStBl II 1993, 152).
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