Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Eigenheimzulage und die Versagung der Vorkostenpauschale.
Die am 19. Januar 1943 geborene Klägerin - von Beruf Krankenschwester - erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 6. Februar 1998 von ihrer Mutter ... deren Grundstücke FlStNrn. 6610/7 und 6610/12 auf der Gemarkung ... Das Grundstück FlStNr. 6610/7, An der Bahn 23 in ... ist mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut. Die Klägerin nutzte dieses Einfamilienwohnhaus zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits selbst zu Wohnzwecken. Gemäß Abschnitt 4 Nr. 1 des Kaufvertrages erfolgte der Übergang von Besitz, Nutzung und Lasten sofort und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Kaufpreiseingangs. Der Kaufpreis betrug 180.000 DM und war nach Abschnitt III Ziff. 2 fällig und zahlbar spätestens am 1. April 1998.
Die Bezahlung des Kaufpreises erfolgte durch zwei Überweisungen in Höhe von jeweils 90.000 DM am 5. August 1998 und am 7. August 1998 vom Girokonto der Klägerin. Dieser war nach eigenen Angaben von ihrer Hausbank für diesen Zweck ein Dispositionskredit in Höhe von 90.000 DM eingeräumt worden.
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