FG Nürnberg - Urteil vom 07.02.2008
VI 222/06
Normen:
EigZulG § 19 Abs. 5 ; EigZulG § 19 Abs. 9 ; EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1 ;

Keine Eigenheimzulage bei nach dem 01.01.2006 begonnener Herstellung

FG Nürnberg, Urteil vom 07.02.2008 - Aktenzeichen VI 222/06

DRsp Nr. 2008/12313

Keine Eigenheimzulage bei nach dem 01.01.2006 begonnener Herstellung

1. Das EigZulG ist letztmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung vor dem 01.01. 2006 mit der Herstellung begonnen hat, § 19 Abs. 9 EigZulG. 2. Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, § 19 Abs. 5 Halbsatz 1 EigZulG.

Normenkette:

EigZulG § 19 Abs. 5 ; EigZulG § 19 Abs. 9 ; EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Eigenheimzulage zu gewähren ist, wenn bei einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben mit den Bauarbeiten vor dem 01.01.2006 begonnen, der Bauantrag aber erst später gestellt wurde.

Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer des Wohnhauses ... Nr. ... in F. . Am 03.02.2006 stellten sie einen Antrag auf Eigenheimzulage ab 2005 für den Ausbau von 1. Stock und Dachgeschoß zu einer neuen, baulich abgeschlossenen Wohnung, die von ihrer Tochter unentgeltlich genutzt werde. Eine Baugenehmigung sei nach Auskunft der Stadt nicht notwendig gewesen. Baubeginn sei der 18.11.2004 gewesen. Die Bauarbeiten wurden im Jahr 2005 beendet.