Streitig ist, ob Eigenheimzulage zu gewähren ist, wenn bei einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben mit den Bauarbeiten vor dem 01.01.2006 begonnen, der Bauantrag aber erst später gestellt wurde.
Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer des Wohnhauses ... Nr. ... in F. . Am 03.02.2006 stellten sie einen Antrag auf Eigenheimzulage ab 2005 für den Ausbau von 1. Stock und Dachgeschoß zu einer neuen, baulich abgeschlossenen Wohnung, die von ihrer Tochter unentgeltlich genutzt werde. Eine Baugenehmigung sei nach Auskunft der Stadt nicht notwendig gewesen. Baubeginn sei der 18.11.2004 gewesen. Die Bauarbeiten wurden im Jahr 2005 beendet.
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