Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Eine Zulassung der Revision wegen Abweichung der angefochtenen Entscheidung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die Beschwerde insoweit nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO begründet worden ist.
1. Die vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage,
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