FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.09.2009
1 K 3292/02 B
Normen:
GewStG 1991 § 2 Abs. 1; GewStG 1991 § 5 Abs. 1 S. 3; EStG 1990 § 15 Abs. 2; EStG 1990 § 21 Abs. 1 Nr. 1; AO § 179 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
DStRE 2010, 531
EFG 2010, 323

Keine Einbeziehung der Aktivitäten personenidentischer Schwesterpersonengesellschaften in die Beurteilung der Tätigkeit einer Personengesellschaft als gewerblich oder vermögensverwaltend

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2009 - Aktenzeichen 1 K 3292/02 B

DRsp Nr. 2010/1191

Keine Einbeziehung der Aktivitäten personenidentischer Schwesterpersonengesellschaften in die Beurteilung der Tätigkeit einer Personengesellschaft als gewerblich oder vermögensverwaltend

1. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Personengesellschaft selbst die Schwelle zum gewerblichen Grundstückshandel überschritten hat, sind die Aktivitäten personenidentischer Schwesterpersonengesellschaften nicht in die Betrachtung einzubeziehen. 2. Warum der bei der Besteuerung sogenannter Zebragesellschaften eingeschlagene verfahrensrechtliche Weg der Umqualifizierung von Einkünften erst auf der Gesellschafterebene (nur) bei vermögensverwaltenden Schwesterpersonengesellschaften versperrt (oder ungeeignet) sein sollte, erschließt sich nicht. 3. Für die Frage, ob eine Personengesellschaft Schuldnerin der Gewerbesteuer ist, kommt es für die jeweilige Personengesellschaft tätigkeitsbezogen nur darauf an, ob sie selbst in ihrer zivilrechtlichen Existenz die Merkmale der Gewerblichkeit erfüllt.