I. Mit Bescheid vom 1. Juli 2004 setzte die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) für den im Jahr 1983 geborenen Sohn der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ab Juli 2004 Kindergeld fest.
Der Sohn begann am 1. September 2004 als Steueranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf seine Ausbildung zum Finanzwirt. Nach der Ausbildungsbescheinigung vom 3. September 2004 betrug die monatliche Ausbildungsvergütung ab 1. September 2004 817,66 EUR und das Weihnachtsgeld für das Jahr 2005 voraussichtlich 539,65 EUR.
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