FG München - Urteil vom 24.06.2003
3 K 2873/00
Normen:
ZK Art. 215 Abs. 4 (i.d.F. vor der Änderung durch VO (EG) Nr. 955/1999) ; UStG (1993) § 21 Abs. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 4 § 13 Abs. 3 § 1 Abs. 1 Nr. 5 § 1 a Abs. 1 Nr. 1 ; ZK Art. 202 Abs. 1 Art. 203 Abs. 1 ;

Keine Einfuhrumsatzsteuer für aus Drittländern über die Niederlande nach Deutschland eingeschmuggelte Zigaretten; Zoll; Einfuhrumsatzsteuer

FG München, Urteil vom 24.06.2003 - Aktenzeichen 3 K 2873/00

DRsp Nr. 2005/4825

Keine Einfuhrumsatzsteuer für aus Drittländern über die Niederlande nach Deutschland eingeschmuggelte Zigaretten; Zoll; Einfuhrumsatzsteuer

1. Entsteht die Zollschuld für aus Drittländern über die Niederlande nach Deutschland eingeschmuggelte Zigaretten gemäß ZK Art. 215 Abs. 4 a.F. (i.d.F. vor der Änderung durch VO (EG) Nr. 955/1999) bereits in den Niederlanden, entsteht keine Einfuhrumsatzsteuer, da keine Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland erfolgt. 2. Da die Zigaretten aus einem Mitgliedstaat in das Inland i.S. von § 1 a Abs. 1 Nr. 1 UStG gelangt sind, ohne dass sie dabei einem zollrechtlichem Regime unterlagen, finden die Vorschriften über den innergemeinschaftlichen Erwerb Anwendung.

Normenkette:

ZK Art. 215 Abs. 4 (i.d.F. vor der Änderung durch VO (EG) Nr. 955/1999) ; UStG (1993) § 21 Abs. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 4 § 13 Abs. 3 § 1 Abs. 1 Nr. 5 § 1 a Abs. 1 Nr. 1 ; ZK Art. 202 Abs. 1 Art. 203 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob und in welchem Umfang der Kläger für Zigaretten Zoll und Einfuhrumsatzsteuer - EUSt - schuldet.