FG Köln - Urteil vom 01.10.2002
5 K 665/02
Normen:
AO (1977) § 179 ; AO (1977) § 180 Abs. 1 ; AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; AO (1977) § 180 Abs. 3 Nr. 2 ; AO (1977) §180 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 186
EFG 2003, 63

Keine einheitliche und gesonderte Feststellung bei geringer Bedeutung des Falles

FG Köln, Urteil vom 01.10.2002 - Aktenzeichen 5 K 665/02

DRsp Nr. 2003/557

Keine einheitliche und gesonderte Feststellung bei geringer Bedeutung des Falles

1. Gemäß § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO entfällt das Erfordernis der einheitlichen und gesonderten Feststellung, wenn ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen. 2. Eine geringe Bedeutung ist auch anzunehmen, wenn die Ermittlung der gemeinsamen Einkünfte auf einem leicht überschaubaren Sachverhalt und einem kurzfristigen Vorgang mit einfachem Verteilungsschlüssel beruht oder wenn die Ermittlung der Einkünfte hinsichtlich ihrer Höhe und Zurechnung verhältnismäßig einfach und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nahezu ausgeschlossen ist. 3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt bei zusammenveranlagten Ehegatten zur Ermittlung von Vermietungseinkünften aus einem Objekt keine Feststellung durchführt.

Normenkette:

AO (1977) § 179 ; AO (1977) § 180 Abs. 1 ; AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; AO (1977) § 180 Abs. 3 Nr. 2 ; AO (1977) §180 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob für die Grundstücksgemeinschaft A, an der die Kläger zu je 50 % beteiligt sind, das Feststellungsverfahren durchgeführt werden muss.