FG Münster - Urteil vom 18.01.2011
15 K 2392/07 E
Normen:
EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 2; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4; EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 3;

Keine Einsatzwechseltätigkeit eines Rettungsassistenten

FG Münster, Urteil vom 18.01.2011 - Aktenzeichen 15 K 2392/07 E

DRsp Nr. 2011/14070

Keine Einsatzwechseltätigkeit eines Rettungsassistenten

Ein Feuerwehrmann, der neben seinem regelmäßigen Einsatz bei der Rettungswache auch als Rettungsassistent auf einem Noteinsatzfahrzeug von der Rettungswache B aus Bereitschaftsdienst leistet und der dort auch berufstypische Arbeitsleistungen erbringt, kann keine Pauschbeträge wegen Mehraufwandes an Verpflegung geltend machen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 2; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4; EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) in den Streitjahren 2004 und 2005 eine Einsatzwechseltätigkeit ausgeübt hat und ob deshalb Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften des Kl. aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.