Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) in den Streitjahren 2004 und 2005 eine Einsatzwechseltätigkeit ausgeübt hat und ob deshalb Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften des Kl. aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|