Streitig ist, ob ein Antrag der Klägerin auf ermäßigte Besteuerung eines Ver-äußerungsgewinns nach § 34 EStG 1988 aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden kann.
Die Klägerin erzielte in 1988 aus ihrer Beteiligung an der H-KG einen Veräuße-rungsgewinn in Höhe von 2.458.227,54 DM (Bl. 13 Beteiligungsakten).
Aufgrund einer fehlerhaften Mitteilung der steuerlichen Berater der H-KG vom 13.11.1989 (Bl. 95 ESt-A Bd. I) erklärte die Klägerin den Veräußerungsgewinn als laufenden Beteiligungsgewinn, der mit Vorbehaltsbescheid vom 12.09.1990 wie erklärt veranlagt wurde (Bl. 94, Bl. 119 ESt-A Bd. I).
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