FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.09.2001
11 K 167/98
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; BGB § 1629a Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 135

Keine Einschränkung von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG durch die Haftungsbeschränkung des § 1629a BGB; Einkommensteuer 1983 und 1984

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2001 - Aktenzeichen 11 K 167/98

DRsp Nr. 2002/1974

Keine Einschränkung von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG durch die Haftungsbeschränkung des § 1629a BGB; Einkommensteuer 1983 und 1984

Die Haftung eines minderjährigen GmbH-Gesellschafters für die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung beruhende Einkommensteuerschuld ist nicht nach § 1629a Abs. 1 BGB beschränkt, weil er zum Zeitpunkt des Anfalls der verdeckten Gewinnausschüttung -auch hinsichtliches des Vermögens- durch seine Eltern vertreten war.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; BGB § 1629a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung für die Jahre 1983 und 1984, ob die dem Kläger als Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechneten verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) von der Firma ... GmbH in ... (im folgenden nur ...-GmbH genannt) in Höhe von 17.920 DM im Jahr 1983 und von 6.400 DM im Jahr 1984 zu Recht vorgenommen worden sind oder nicht.

Die Firma ...-GmbH wurde mit Vertrag vom 28. April 1982 von den Eheleuten G. und H. mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet. Beide Gesellschafter übernahmen jeweils 50 v.H. der Stammeinlagen. Gegenstand des Unternehmens war der Erwerb und die Verwaltung von eigenem Grundbesitz.