Keine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Einstellung der Vollstreckung nach § 258 AO bis zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen eines steuerfreien Sanierungsgewinns durch eine Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO im Hauptsacheverfahren
FG Sachsen, Beschluss vom 20.01.2014 - Aktenzeichen 4 V 1794/12
DRsp Nr. 2014/9079
Keine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Einstellung der Vollstreckung nach § 258AO bis zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen eines steuerfreien Sanierungsgewinns durch eine Billigkeitsentscheidung nach § 163AO im Hauptsacheverfahren
1. Wird der Anspruch auf eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 258AO auf eine im Hauptsacheverfahren zu beurteilende Billigkeitsmaßnahme gem. §§ 163, 227AO gestützt, kommt eine einstweilige Anordnung nur in Betracht, wenn für eine der Antragstellerin günstige Billigkeitsentscheidung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn im Hauptsacheverfahren streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines steuerfreien Sanierungsgewinns nach Maßgabe des BMF-Schreibens v. 27.3.2003 (BStBl I 2003, 240) vorliegen und die Klägerin einen Anspruch auf eine abweichende Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen gem. § 163AO bzw. auf einen Billigkeitserlass nach § 227AO hat.
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