FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.01.2012
2 K 1668/07
Normen:
EnergieStG § 50 Abs. 1 Nr. 1; EnergieStG § 50 Abs. 3 Nr. 1; EnergieStG § 50 Abs. 4 S. 2; EnergieStG § 2 Abs. 1 Nr. 4;

Keine Energiesteuerentlastung für ein Gemisch aus 69 % Biokraftstoff und 31 % Gasöl

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.01.2012 - Aktenzeichen 2 K 1668/07

DRsp Nr. 2012/21344

Keine Energiesteuerentlastung für ein Gemisch aus 69 % Biokraftstoff und 31 % Gasöl

1. Eine Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG wird nur für solche versteuerten Biokraftstoffe gewährt, die nicht mit anderen Energieerzeugnissen vermischt sind. 2. Die Regelung des § 50 Abs. 4 S. 2 EnergieStG erfasst lediglich Energieerzeugnisse, welche teilweise aus Biomasse (und im Übrigen aus fossilen Ausgangsstoffen) hergestellt werden, nicht jedoch solche Energieerzeugnisse, die lediglich eine Vermischung verschiedener Energieerzeugnisse (nämlich von Biokraftstoff einerseits und von sonstigen Energieerzeugnissen andererseits) darstellen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EnergieStG § 50 Abs. 1 Nr. 1; EnergieStG § 50 Abs. 3 Nr. 1; EnergieStG § 50 Abs. 4 S. 2; EnergieStG § 2 Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein von der Klägerin bezogener Kraftstoff, der aus einem Gemisch aus 69 v.H. Gasöl (= „normaler” Dieselkraftstoff) und 31 v.H. Fettsäuremethylester (= Biokraftstoff) bestand, in Höhe des Biokraftstoffanteils der Steuerentlastung gemäß § 50 Energiesteuergesetz (EnergieStG) unterliegt.