Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein von der Klägerin bezogener Kraftstoff, der aus einem Gemisch aus 69 v.H. Gasöl (= „normaler” Dieselkraftstoff) und 31 v.H. Fettsäuremethylester (= Biokraftstoff) bestand, in Höhe des Biokraftstoffanteils der Steuerentlastung gemäß § 50 Energiesteuergesetz (EnergieStG) unterliegt.
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