FG Münster - Urteil vom 27.05.2003
6 K 5349/02 E
Normen:
EStG § 3 Nr. 32 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1233

Keine Entfernungspauschale bei Fahrten zwischen Wohnung und wechselnden Einsatzstellen bei Sammelbeförderung

FG Münster, Urteil vom 27.05.2003 - Aktenzeichen 6 K 5349/02 E

DRsp Nr. 2003/14057

Keine Entfernungspauschale bei Fahrten zwischen Wohnung und wechselnden Einsatzstellen bei Sammelbeförderung

1. Für Fahrten zwischen Wohnung und wechselnden Einsatzstellen gilt dieEntfernungspauschale nicht; hier sind die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten anzusetzen. 2. Der Werbungskostenabzug für diese Wege setzt entsprechende Aufwendungen voraus. Hieran fehlt es im Falle einer untentgeltlichen Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 32 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Fahrtkosten als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Falle einer unentgeltlichen Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber.

Der Kläger war im Streitjahr als Maurermeister auf ständig wechselnden Einsatzstellen tätig. Nach Angaben des Klägers erfolgte die Beförderung zu den Arbeitsstellen jeweils durch eine unentgeltliche Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber. Ein Aufsuchen des Firmensitzes war in der Regel nicht notwendig. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 machte der Kläger Fahrtkosten zu verschiedenen Baustellen für eine Strecke von insgesamt 10.719 Kilometer geltend.