LAG Thüringen - Urteil vom 08.09.2021
4 Sa 54/21
Normen:
RL 2003/88/EU Art. 7 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 01.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1492/19

Keine Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs bei voller Erwerbsunfähigkeit

LAG Thüringen, Urteil vom 08.09.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 54/21

DRsp Nr. 2021/15108

Keine Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs bei voller Erwerbsunfähigkeit

Die Möglichkeit, den Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freizustellen, ist im bestehenden Arbeitsverhältnis eine unverzichtbare Voraussetzung für die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs. Im Fall der Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer nicht befugt, Urlaub zu nehmen. Der Arbeitsunfähigkeit steht eine volle Erwerbsminderung gleich, denn diese wird nur zuerkannt, wenn der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 1.10.2020 - 6 Ca 1492/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor in der Hauptsache wie folgt zur Klarstellung neu gefasst wird:

Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RL 2003/88/EU Art. 7 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die tatsächliche Erteilung von Urlaub i.H.v. 51 Urlaubstagen.