FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.01.2002
1 K 544/98
Normen:
InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ;
Fundstellen:
EFG 2002, 940

Keine erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1993 bei Verlagerung der Produktion auf eine andere nicht im Wege der Betriebsaufspaltung verflochtene Gesellschaft; Investitionszulage 1993 und 1994

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.01.2002 - Aktenzeichen 1 K 544/98

DRsp Nr. 2002/9578

Keine erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1993 bei Verlagerung der Produktion auf eine andere nicht im Wege der Betriebsaufspaltung verflochtene Gesellschaft; Investitionszulage 1993 und 1994

Beruht der größte Teil der unternehmerischen Wertschöpfung einer GmbH auf der Vermietung von Werksanlagen, weil die früher von ihr durchgeführte Produktion auf eine andere GmbH übertragen wurde, an der die GmbH wirtschaftlich gesehen zwar zu rund 66 v.H., gesellschaftsrechtlich jedoch -worauf es bei der Annahme einer Betriebsaufspaltung ankommt- nur mit 6,75 v.H. beteiligt ist, steht der GmbH keine der dem verarbeitenden Gewerbe vorbehaltene erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1993 zu (Ausführungen zur Notwendigkeit der betriebsvermögensmäßigen Verflechtung bei einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung).

Normenkette:

InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin ein verarbeitendes Gewerbe betreibt und ihr deshalb die erhöhte Investitionszulage zustand.