FG Münster - Urteil vom 16.01.2003
8 K 7131/01 F
Normen:
EStG § 10d ; AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 1 § 182 Abs. 1 ; HGB § 167 Abs. 3 § 172 ; EStG § 15a ;

Keine Erhöhung des ausgleichsfähigen Verlusts eines Kommanditisten bei Nachschussverpflichtung in Form lediglich buchmäßiger Kapitalrücklage und buchmäßiger Gesellschafterdarlehen - Erfordernis der tatsächlichen Einlagenleistung

FG Münster, Urteil vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 8 K 7131/01 F

DRsp Nr. 2003/4030

Keine Erhöhung des ausgleichsfähigen Verlusts eines Kommanditisten bei Nachschussverpflichtung in Form lediglich buchmäßiger Kapitalrücklage und buchmäßiger Gesellschafterdarlehen - Erfordernis der tatsächlichen Einlagenleistung

1. Nachschussverpflichtungen eines Kommanditisten, die lediglich in Form der buchmäßigen Kapitalrücklage und buchmäßiger Gesellschafterdarlehen erbracht werden, erhöhen nicht dessen ausgleichsfähigen Verlust.2. Eine über die Haftsumme nach § 172 HGB hinausgehende Einlage des Kommanditisten führt nur dann zu einer höheren Verlustbeteiligung im Rahmen des § 15 a EStG, wenn sie tatsächlich geleistet und dadurch die Haftungsgrundlage für eventuelle Gläubiger tatsächlich sofort erhöht wird; die bloße Verpflichtung zu einer derartigen Einlage reicht nicht aus.

Normenkette:

EStG § 10d ; AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 1 § 182 Abs. 1 ; HGB § 167 Abs. 3 § 172 ; EStG § 15a ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob Verlustanteile von Kommanditisten den Verlustabzugs- und Verlustausgleichsbeschränkung des § 15 a EStG unterliegen.