FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 03.06.2002
6 K 309/02
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 Satz 1 § 33b Abs. 3 § 32 Abs. 4 Nr ; 3; EStG § 33a Abs. 1 S. 1 ; EStG § 33b Abs. 3 ; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3 ;

Keine Erhöhung des Höchstbetrags für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG um behinderungsbedingten Mehrbedarf in Höhe des Behindertenpauschbetrages; Einkommensteuer 1999 und 2000

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.06.2002 - Aktenzeichen 6 K 309/02

DRsp Nr. 2003/10430

Keine Erhöhung des Höchstbetrags für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG um behinderungsbedingten Mehrbedarf in Höhe des Behindertenpauschbetrages; Einkommensteuer 1999 und 2000

Der für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen in § 33a Abs. 1 EStG festgelegte Höchstbetrag von 13.020 DM für 1999 und von 13.500 DM für 2000 ist nicht um einen behinderungsbedingten Mehrbedarf in Höhe des Behindertenpauschbetrages nach § 33b Abs. 3 EStG zu erhöhen. Die gesetzliche Regelung des § 33a Abs. 1 EStG ist abschließend und begründet keine Ungleichbehandlung gegenüber Steuerpflichtigen mit behinderten Kindern, die zum Familienleistungsausgleich nach §§ 31 und 32 EStG berechtigt sind.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 Satz 1 § 33b Abs. 3 § 32 Abs. 4 Nr ; 3; EStG § 33a Abs. 1 S. 1 ; EStG § 33b Abs. 3 ; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000.