BAG - Urteil vom 31.03.2021
5 AZR 197/20
Normen:
EFZG § 5 Abs. 1 S. 2; EStG § 19 Abs. 1 S. 2; EStG § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 38 Abs. 3 S. 1; BAT-O § 70 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2021, 384
DB 2021, 1822
EzA EFZG _ 3 Nr. 24
EzA-SD 2021, 9
NJW 2021, 2531
NZA 2021, 1041
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1030/19
ArbG Bielefeld, vom 13.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 401/19

Keine Erkundigungsobliegenheit des Arbeitgebers über eine Fortsetzungserkrankung des ArbeitnehmersBesondere Umstände als Ausnahmefall einer Erkundigungsobliegenheit bezüglich § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG zur Wahrung einer AusschlussfristKorrektur einer im Lohnabzugsverfahren erfolgten, überhöhten Steuerzahlung

BAG, Urteil vom 31.03.2021 - Aktenzeichen 5 AZR 197/20

DRsp Nr. 2021/10234

Keine Erkundigungsobliegenheit des Arbeitgebers über eine Fortsetzungserkrankung des Arbeitnehmers Besondere Umstände als Ausnahmefall einer Erkundigungsobliegenheit bezüglich § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG zur Wahrung einer Ausschlussfrist Korrektur einer im Lohnabzugsverfahren erfolgten, überhöhten Steuerzahlung

Orientierungssätze: 1. Den Arbeitgeber trifft keine Obliegenheit, immer dann, wenn der Arbeitnehmer nach vorangegangener, sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG erneut arbeitsunfähig erkrankt, von sich aus Auskünfte über das Bestehen einer Fortsetzungserkrankung einzuholen, um ggf. im Anschluss gegenüber dem Arbeitnehmer einen Rückzahlungsanspruch wegen überzahlter Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall innerhalb geltender Ausschlussfristen beziffern zu können. Die Annahme einer solchen Erkundigungspflicht zur Ausfüllung des Begriffs der "Fälligkeit" im Sinne einer Ausschlussfrist ist weder nach dem Zweck der Verfallfrist geboten noch kann sie aus der abgestuften Darlegungs- und Beweislast hergeleitet werden, die im Entgeltfortzahlungsprozess hinsichtlich einer behaupteten Fortsetzungserkrankung gilt (Rn. 27 f.).