I. Im Streit ist, ob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) befugt war, eine nochmalige steuererhöhende Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr (1997) durch Bescheid insbesondere nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a der Abgabenordnung (AO 1977) vorzunehmen.
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