FG Saarland - Urteil vom 21.06.2012
1 K 1041/11
Normen:
EStG § 43 Abs. 1; EStG § 44 Abs. 1; EStG § 44 Abs. 5; AO § 191 Abs. 1; AO § 167 Abs. 1 S. 1; AO § 155; AO § 33 Abs. 1; AO § 119; AO § 174 Abs. 4; AO § 174 Abs. 5;

Keine erneute Anmeldung von Kapitalertragsteuer nach unberechtigter Aufhebung der Anmeldung durch das FA Kapitalertragsteuer auf Dividenden Inanspruchnahme des Entrichtungsschuldners durch Haftungs- oder Nachforderungsbescheid Bestimmtheit Anwendung von § 174 Abs. 4 AO gegenüber Steuerentrichtungsschuldner einerseits und Steuerschuldner andererseits

FG Saarland, Urteil vom 21.06.2012 - Aktenzeichen 1 K 1041/11

DRsp Nr. 2012/21355

Keine erneute Anmeldung von Kapitalertragsteuer nach unberechtigter Aufhebung der Anmeldung durch das FA Kapitalertragsteuer auf Dividenden Inanspruchnahme des Entrichtungsschuldners durch Haftungs- oder Nachforderungsbescheid Bestimmtheit Anwendung von § 174 Abs. 4 AO gegenüber Steuerentrichtungsschuldner einerseits und Steuerschuldner andererseits

1. Eine Verpflichtung zur erneuten Anmeldung von Kapitalertragsteuer besteht nicht, wenn das FA eine ordnungsgemäße und zutreffende Kapitalertragsteueranmeldung aus Gründen aufgehoben hat, die sich später als unrichtig herausstellen. 2. Das Wahlrecht, einen Entrichtungsschuldner, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, entweder durch Haftungsbescheid oder aber durch Steuerbescheid in Gestalt eines Nachforderungsbescheids in Anspruch zu nehmen, steht der Finanzverwaltung nicht nur in den Fällen zu, in denen die Besteuerungsmerkmale in vollem Umfang geschätzt werden müssen, sondern auch in den Fällen, in denen sachverhaltsbezogen eine Nachforderung geltend gemacht wird. 3. Bei der Nachforderung von Kapitalertragsteuer vom Entrichtungsschuldner geht es um die Schuld des Vergütungsschuldners, die Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. Der Entrichtungsschuldner ist in diesem Falle nicht Steuerschuldner, sondern Haftungsschuldner.