FG Sachsen - Urteil vom 06.06.2012
8 K 1738/06
Normen:
AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 172 Abs. 1 S. 2; AO § 172 Abs. 1 S. 3; AO § 163; FGO § 44 Abs. 1;

Keine erneute Prüfung von Tatsachen und Rechtsfragen, die bereits Gegenstand der Einspruchsentscheidung waren, im Rahmen eines Antrags auf schlichte Änderung Zulässigkeit einer auf einen Billigkeitserweis gerichteten Klage

FG Sachsen, Urteil vom 06.06.2012 - Aktenzeichen 8 K 1738/06

DRsp Nr. 2012/17895

Keine erneute Prüfung von Tatsachen und Rechtsfragen, die bereits Gegenstand der Einspruchsentscheidung waren, im Rahmen eines Antrags auf schlichte Änderung Zulässigkeit einer auf einen Billigkeitserweis gerichteten Klage

1. Eine schlichte Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist auch nach dem Ergehen der Einspruchsentscheidung möglich, wenn sie vor Ablauf der Klagefrist beantragt wurde. Dabei können jedoch Tatsachen und Rechtsfragen, über die in der Einspruchsentscheidung bereits entschieden worden ist, im Regelfall nicht erneut geprüft werden. 2. Eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen bildet ein gegenüber der Steuerfestsetzung eigenständiges Verwaltungsverfahren. Vor dessen Durchführung kann der Billigkeitserweis (hier die Zuordnung des Betreibers einer Biogasanlage zum verarbeitenden Gewerbe gemäß der mit BMF-Schreiben v. 21.2.2005, IV C 8 – InvZ 1.271 – 7/05, BStBl 2005 I S. 503 angeordneten Vertrauensschutzregelung) nicht zulässig Klagegegenstand sein.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 172 Abs. 1 S. 2; AO § 172 Abs. 1 S. 3; AO § 163; FGO § 44 Abs. 1;

Tatbestand