FG Münster - Beschluss vom 21.09.2001
13 V 2904/01 E
Normen:
AO 1977 § 164 Abs. 1 ; AO 1977 § 164 Abs. 2 ; AO 1977 § 165 Abs. 1 ; FGO § 361 Abs. 2 ; FGO § 363 Abs. 2 ; FGO § 69 § 139 ; FGO § 122 Abs. 2 ; FGO § 139 Abs. 3 ; FGO § 139 Abs. 3 S 3 ; GG Art. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; GG Art. 100 ; EStG § 10 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1558

Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höchstbetragsbegrenzung bei Vorsorgeaufwendungen

FG Münster, Beschluss vom 21.09.2001 - Aktenzeichen 13 V 2904/01 E

DRsp Nr. 2001/16328

Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höchstbetragsbegrenzung bei Vorsorgeaufwendungen

1) Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG mit dem Grundgesetz vereinbar. 2) Der Umstand, dass aufgrund der künftigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Besteuerung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten auch die Neuregelung der steuerlichen Behandlung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als eines wesentlichen Bestandteils des Rentenbesteuerungsrechts einschließlich der Entscheidung über den Vorwegabzug und dessen Kürzung zu erwarten ist, kann für sich genommen keine ernstlichen verfassungsrechtlichen Zweifel an dem gegenwärtigen Rechtszustand begründen. 3) Die Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht statthaft. 4) Das finanzbehördliche Aussetzungsverfahren nach § 361 Abs. 2 AO, § 69 Abs. 2 FGO ist kein Vorverfahren im Sinne des Kostenrechts.

Normenkette:

AO 1977 § 164 Abs. 1 ; AO 1977 § 164 Abs. 2 ; AO 1977 § 165 Abs. 1 ; FGO § 361 Abs. 2 ; FGO § 363 Abs. 2 ; FGO § 69 § 139 ; FGO § 122 Abs. 2 ; FGO § 139 Abs. 3 ; FGO § 139 Abs. 3 S 3 ; GG Art. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;