Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des RennwLottG i.d.F. v. 17.5.2000; Veranstalter von Oddset-Wetten als Steuerschuldner nach dem RennwLottG; Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf Lotteriesteuer April 2000 bis April 2002
FG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2004 - Aktenzeichen I 1216/03 V
DRsp Nr. 2004/4749
Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des RennwLottG i.d.F. v. 17.5.2000; Veranstalter von Oddset-Wetten als Steuerschuldner nach dem RennwLottG; Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf Lotteriesteuer April 2000 bis April 2002
Weder ist ernstlich zweifelhaft, dass das RennwLottG i.d.F. vom 17.5.2000 gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 12, Art. 14, Art. 105 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 2GG verstößt noch dass der Inhaber einer Wettkonzession, der als Veranstalter einer Wette von der Konzession Gebrauch macht, nach § 19 Abs. 1 Satz 1 RennwLottG Steuerschuldner ist.