FG Niedersachsen - Urteil vom 20.03.2019
9 K 125/18
Normen:
§ 6 Abs. 1 Nr. .4 S. 2 EStG 2009; GG Art. 3; § 4 Abs. 3 EStG 2009; EStG VZ 2016;
Fundstellen:
NZA 2019, 1484

Keine Erschütterung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung eines Betriebs-Kfz bei Nutzung eines gleichwertigen Privat-Kfz durch die Ehefrau

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.03.2019 - Aktenzeichen 9 K 125/18

DRsp Nr. 2019/17954

Keine Erschütterung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung eines Betriebs-Kfz bei Nutzung eines gleichwertigen Privat-Kfz durch die Ehefrau

1. Ein Steuerpflichtiger kann sich zur Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht auf ein für private Fahrten zur Verfügung stehendes Fahrzeug berufen, wenn ihm dieses Fahrzeug beispielsweise aufgrund seiner Familienverhältnisse nicht ständig und uneingeschränkt zur Verfügung steht. Demzufolge kann der Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nicht unter Verweis auf ein in Status und Gebrauchswert vergleichbares Fahrzeug entkräftet werden, wenn auch der Ehegatte des Steuerpflichtigen das vergleichbare und für private Fahrten verfügbare Fahrzeug regelmäßig nutzt. Durch die regelmäßige Nutzung durch den Ehegatten wird der Steuerpflichtige von der Nutzung ausgeschlossen, ihm steht das für private Fahrten gedachte Fahrzeug nicht uneingeschränkt zur Verfügung (Anschluss an FG Münster, Urteile vom 11. Mai 2017 13 K 1940/15, EFG 2017, 1083 und 21. Juni 2017 7 K 3919/14, juris, beide rechtskräftig).