Keine Erstattung bei fehlerhafter Zollanmeldung (falscher Präferenzcode im Kontingentantrag)
FG Hamburg, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen IV 12/02
DRsp Nr. 2005/14834
Keine Erstattung bei fehlerhafter Zollanmeldung (falscher Präferenzcode im Kontingentantrag)
Die Erstattung wird gewährt, wenn aufgrund eines Irrtums der zuständigen Zollbehörden der ermäßigte Zollsatz oder die Zollbefreiung für Waren nicht angewandt worden ist, obwohl bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr alle für die Anwendung des ermäßigten Zollsatzes oder der Zollfreiheit erforderlichen Angaben ordnungsgemäß gemacht und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden waren. Angesichts der weitestgehend im Wege der elektronischen Datenverarbeitung automatisierten Abgabenerhebung kann nicht auf die Berücksichtigung eines fehlerhaften Kontingentantrags vertraut werden.
Normenkette:
VO (EG) Nr. 2913/92 Art. 236 ;
Tatbestand:
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