I. Der Erinnerungsführer hatte sich gegen die Einspruchsentscheidung des C. (Erinnerungsgegner) über die Einsprüche gegen die in den Einkommensteuerbescheiden für 2001 und 2000 festgesetzten Kirchensteuer gewandt und auf Erstattung von Kirchensteuer für das Jahr 2000 (Verfahren 11 K 670/02) und für das Jahr 2001 (Verfahren 11 K 1400/03) geklagt. Streitig war dabei vor allem, ob der Erinnerungsführer einen Wohnsitz im Inland beibehalten hatte. Die Klage hatte keinen Erfolg, die Kosten des Verfahrens wurden dem Erinnerungsführer auferlegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde blieb ebenfalls ohne Erfolg. Mit Beschluss vom 00.00.0000 wurden die in den Verfahren 11 K 670/02 und 11 K 1400/03 dem Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten auf insgesamt ... EUR festgesetzt.
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