FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.04.2008
2 K 212/05
Normen:
AO § 241 ; AO § 248 ; AO § 361 Abs. 2 S. 5 ; FGO § 69 ; FGO § 139 Abs. 1 ; FGO § 149 ; ZPO § 91 ; ZPO § 788 ; EStG § 77 ; BGB § 839 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1267

Keine Erstattung von Avalgebühren für Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2008 - Aktenzeichen 2 K 212/05

DRsp Nr. 2008/12242

Keine Erstattung von Avalgebühren für Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung

Wird vom Finanzamt Aussetzung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung gewährt und gegen die Anordnung der Sicherheitsleistung kein Rechtsmittel eingelegt, besteht - abgesehen von dem im finanzgerichtlichen Verfahren nicht zu überprüfenden Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG - kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Erstattung der von der Bank für die Stellung einer Bürgschaft in Rechnung gestellten Avalgebühr.

Normenkette:

AO § 241 ; AO § 248 ; AO § 361 Abs. 2 S. 5 ; FGO § 69 ; FGO § 139 Abs. 1 ; FGO § 149 ; ZPO § 91 ; ZPO § 788 ; EStG § 77 ; BGB § 839 ; GG Art. 34 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Ersatz von Kosten (Avalgebühren), die für eine Sicherheitsleistung zur Abwendung der Vollziehung von Steuerbescheiden aufgebracht wurden.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Geldspielautomaten und Unterhaltungsgeräte in Gaststätten und ihr gehörenden Spielhallen zur entgeltlichen Nutzung aufstellt.