BFH - Urteil vom 17.05.2006
VIII R 39/05
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1721
BFH/NV 2006, 1760
BFHE 213, 64
BStBl II 2006, 659
DB 2006, 1825
DStR 2006, 1363
GmbHR 2006, 949
ZfIR 2006, 857
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 332/00

Keine erweiterte Kürzung bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

BFH, Urteil vom 17.05.2006 - Aktenzeichen VIII R 39/05

DRsp Nr. 2006/20208

Keine erweiterte Kürzung bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

»Auch eine geringfügige Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen steht einer ausschließlichen Grundstücksverwaltung i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegen.«

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, ging am 8. November 1999 durch Umwandlung aus der Firma S-KG hervor, welche in den Vorjahren ein Autohaus betrieben hatte. Die S-KG veräußerte zum 31. Dezember 1995 den gesamten Geschäftsbetrieb an die S-GmbH, wobei sie jedoch das Betriebsgrundstück in G sowie die in einer gemieteten Lackierhalle in G befindlichen Betriebsvorrichtungen (Lackier- und Staubabsauganlage, Hebebühne etc.) sowie diverse Werkzeuge zurückbehielt. Die Klägerin verpachtete zunächst alle zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter ab Januar 1996 an die S-GmbH. Die Betriebsvorrichtungen und sonstigen Wirtschaftsgüter in der Lackierhalle verpachtete sie lediglich im Januar und Februar 1996 an die S-GmbH, danach mietete die M-GmbH diese Gegenstände. Die M-GmbH erwarb mit Kaufvertrag vom April 1997 in der Lackierhalle befindliche Werkzeuge für 6 920 DM. Die in der Halle befindlichen Betriebsvorrichtungen veräußerte die Klägerin mit Kaufvertrag vom 30. November 1999 für netto 3 484 DM an die W-GmbH.