I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, ging am 8. November 1999 durch Umwandlung aus der Firma S-KG hervor, welche in den Vorjahren ein Autohaus betrieben hatte. Die S-KG veräußerte zum 31. Dezember 1995 den gesamten Geschäftsbetrieb an die S-GmbH, wobei sie jedoch das Betriebsgrundstück in G sowie die in einer gemieteten Lackierhalle in G befindlichen Betriebsvorrichtungen (Lackier- und Staubabsauganlage, Hebebühne etc.) sowie diverse Werkzeuge zurückbehielt. Die Klägerin verpachtete zunächst alle zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter ab Januar 1996 an die S-GmbH. Die Betriebsvorrichtungen und sonstigen Wirtschaftsgüter in der Lackierhalle verpachtete sie lediglich im Januar und Februar 1996 an die S-GmbH, danach mietete die M-GmbH diese Gegenstände. Die M-GmbH erwarb mit Kaufvertrag vom April 1997 in der Lackierhalle befindliche Werkzeuge für 6 920 DM. Die in der Halle befindlichen Betriebsvorrichtungen veräußerte die Klägerin mit Kaufvertrag vom 30. November 1999 für netto 3 484 DM an die W-GmbH.
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