FG München, vom 15.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3460/02
Keine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1997 für im Ausland tätige Mitarbeiter des Goethe-Instituts; Voraussetzungen für Zusammenveranlagung gemäß §§ 26, 26b i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG 1997; Kürzung des Höchstbetrags für Unterhaltsleistungen an in China lebende Ehefrau gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG 1997
BFH, Urteil vom 22.02.2006 - Aktenzeichen I R 60/05
DRsp Nr. 2006/20312
Keine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2EStG 1997 für im Ausland tätige Mitarbeiter des Goethe-Instituts; Voraussetzungen für Zusammenveranlagung gemäß §§ 26, 26b i.V.m. § 1 Abs. 3EStG 1997; Kürzung des Höchstbetrags für Unterhaltsleistungen an in China lebende Ehefrau gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG 1997
»1. Mitarbeiter des Goethe-Instituts mit Wohnsitz im Ausland stehen nicht zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis und sind daher nicht nach § 1 Abs. 2EStG 1997 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2. Ob eine Person in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird (§ 1 Abs. 2 Satz 2 EStG 1997), ist nach den Vorschriften des maßgebenden ausländischen Steuerrechts zu prüfen.3. Die Antragsveranlagung einer Person mit inländischen Einkünften i.S. des § 49EStG 1997 nach § 1 Abs. 3EStG 1997 ermöglicht im Grundsatz keine Zusammenveranlagung mit ihrem ebenfalls im Ausland wohnenden Ehegatten, wenn dieser selbst nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
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