BFH - Urteil vom 22.02.2006
I R 60/05
Normen:
EStG (1997) § 1 Abs. 2, 3 § 26 § 26b § 32a Abs. 5 § 33a Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 4 lit. b § 50d Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1785
BFH/NV 2006, 1736
BFHE 212, 468
BStBl II 2007, 106
DB 2006, 1932
DStRE 2006, 1433
IStR 2006, 601
NJW 2006, 2656
Vorinstanzen:
FG München, vom 15.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3460/02

Keine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1997 für im Ausland tätige Mitarbeiter des Goethe-Instituts; Voraussetzungen für Zusammenveranlagung gemäß §§ 26, 26b i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG 1997; Kürzung des Höchstbetrags für Unterhaltsleistungen an in China lebende Ehefrau gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG 1997

BFH, Urteil vom 22.02.2006 - Aktenzeichen I R 60/05

DRsp Nr. 2006/20312

Keine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1997 für im Ausland tätige Mitarbeiter des Goethe-Instituts; Voraussetzungen für Zusammenveranlagung gemäß §§ 26, 26b i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG 1997; Kürzung des Höchstbetrags für Unterhaltsleistungen an in China lebende Ehefrau gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG 1997

»1. Mitarbeiter des Goethe-Instituts mit Wohnsitz im Ausland stehen nicht zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis und sind daher nicht nach § 1 Abs. 2 EStG 1997 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2. Ob eine Person in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird (§ 1 Abs. 2 Satz 2 EStG 1997), ist nach den Vorschriften des maßgebenden ausländischen Steuerrechts zu prüfen.3. Die Antragsveranlagung einer Person mit inländischen Einkünften i.S. des § 49 EStG 1997 nach § 1 Abs. 3 EStG 1997 ermöglicht im Grundsatz keine Zusammenveranlagung mit ihrem ebenfalls im Ausland wohnenden Ehegatten, wenn dieser selbst nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.