FG Hamburg vom 04.08.2004
III 264/04
Normen:
EStG § 7g Abs. 7 ;

Keine Existenzgründerrücklage bei Gewinneinkünften in den Vorjahren

FG Hamburg, vom 04.08.2004 - Aktenzeichen III 264/04

DRsp Nr. 2005/5123

Keine Existenzgründerrücklage bei Gewinneinkünften in den Vorjahren

Auch wenn in den Vorjahren nur geringe Gewinneinkünfte erzielt worden sind, kann die Existenzgründerrücklage nach § 7 g Abs. 7 EStG nicht in Anspruch genommen werden.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 7 ;

Für die Praxis:

Bereits geringfügige Gewinne oder Verluste aus einer kurzzeitig ausgeübten gewerblichen Nebentätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Betriebseröffnung führen dazu, dass die Existenzgründerrücklage nach § 7 g Abs. 7 EStG nicht in Anspruch genommen werden kann. Werden Gewinneinkünfte nachträglich nicht mehr berücksichtigt (z.B. wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht) und liegen infolgedessen die Voraussetzungen für die Existenzgründerrücklage vor, stellen bislang nach § 7 g Abs. 3 EStG gebildete Rücklagen rückwirkend Existenzgründerrücklagen dar. Soweit erforderlich, sind die entsprechenden Steuerbescheide rückwirkend nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern. Ein bislang berücksichtigter Gewinnzuschlag nach § 7 g Abs. 5 EStG ist aufzuheben oder eine wegen des Ablaufs des Investitionszeitraums nach § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG zwangsweise Rücklagenauflösung ist rückgängig zu machen (BMF-Schreiben v. 25.2.2004, BStBl I, 337 Tz. 45 und 46).