Streitig ist, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe Teilwert-Abschreibungen für Hallen und ferner Rückstellungen für Schließungskosten eines Betriebs und für Abbruchkosten zu bilden sind.
Der Kläger (Kl.), der zusammen mit der Klägerin (Klin.) zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wird, betrieb auf dem von seinem Vater gepachteten Grundstück S. ... eine Wein- und Sektkellerei zunächst als Einzelunternehmer. Aufgrund der vorhandenen Bebauung ist der Bereich als "Allgemeines Wohngebiet" einzustufen; ein Bebauungsplan besteht nicht.
Der Kl. brachte den Betrieb zum 01.04.1991 unter Aufdeckung der stillen Reserven in die G. GmbH & Co. KG ein, deren alleiniger Kommanditist er war. Daneben war er Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH. Seit dem 01.02.1993 wird das Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH betrieben.
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