FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.07.2008
5 K 1521/08
Normen:
EStG § 37 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1389

Keine Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe des tatsächlichen Gewinnzuflusses

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2008 - Aktenzeichen 5 K 1521/08

DRsp Nr. 2009/10842

Keine Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe des tatsächlichen Gewinnzuflusses

1. § 37 Abs. 1 EStG ist nicht verfassungskonform dahin gehend auszulegen, dass die von dem Steuerpflichtigen zu leistenden Vorauszahlungen nicht gleichmäßig mit einem Viertel der voraussichtlichen Jahresschuld verteilt werden dürfen, sondern dem tatsächlichen kalendermäßigen Gewinnzufluss entsprechen müssen. 2. Einem Steuerpflichtigen, dessen Umsätze und Gewinnerzielung schwanken, ist es grundsätzlich zuzumuten, Rücklagen für die Vorauszahlungen zu bilden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 37 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger - Kl -, ein selbständiger Rechtsanwalt, entrichtet seit Jahren Vorauszahlungen. Bereits im Jahr 2002 hatte er mit dem Beklagten - Bekl - Gespräche über die Höhe der Vorauszahlungen zu den im Gesetz festgelegten Zahlungszeitpunkten geführt. Den Inhalt der Gespräche hielt er in einem Aktenvermerk fest, den er mit Schreiben vom 21. August 2002 an den Bekl schickte. Darin stand u.a.:

"Es wurde deshalb Übereinstimmung erzielt, bei den Vorauszahlungen wie folgt zu verfahren:

- Im 1. Quartal eines Jahres ist 0 zu zahlen.

- Am 10.6., 10.9. und 10.12. sind je 20% zu zahlen.