FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.03.2014
10 K 14056/12
Normen:
EStG 2002 § 10a Abs. 1 S. 1; EStG 2002 § 10a Abs. 1 S. 2; EStG 2002 § 10a Abs. 1a; EStG 2002 § 79 S. 1; EStG 2002 § 88; EStG 2002 § 90 Abs. 1; EStG 2002 § 91 Abs. 1; AO § 110 Abs. 1; AO § 110 Abs. 3; AltvDV § 12; AltvDV § 15;

Keine Festsetzung einer Altersvorsorgezulage für eine Beamtin für das Beitragsjahr 2004 bei Übermittlung der Einverständniserklärung zur Übermittlung von Besoldungsdaten an die Zentrale Stelle erst im Jahr 2011

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.03.2014 - Aktenzeichen 10 K 14056/12

DRsp Nr. 2015/1422

Keine Festsetzung einer Altersvorsorgezulage für eine Beamtin für das Beitragsjahr 2004 bei Übermittlung der Einverständniserklärung zur Übermittlung von Besoldungsdaten an die Zentrale Stelle erst im Jahr 2011

1. Eine Beamtin hat keinen Anspruch auf die Festsetzung einer Altersvorsorgezulage für das Beitragsjahr 2004, wenn sie die nach § 10a Abs. 1a S. 2 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung vorausgesetzte Einverständniserklärung zur Übermittlung von Besoldungsdaten an die Zentrale Stelle nicht rechtzeitig (bis zum 31.12.2004) abgegeben hat, da für das Bestehen des Zulagenanspruchs 2004 mangels abweichender gesetzlicher Bestimmung grundsätzlich sämtliche Fördervoraussetzungen spätestens im betreffenden Beitragsjahr 2004 hätten verwirklicht sein müssen. 2. Nach der gesetzlichen Konzeption durfte die Altersvorsorgezulage zulässigerweise zunächst ohne weitere Prüfung ausgezahlt werden und die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte für die Überprüfung bis zur Grenze der Verjährung Zeit.