FG Köln - Urteil vom 22.03.2012
11 K 3180/08
Normen:
VersStG § 10 Abs 4;

Keine Festsetzung nachzuentrichtender Steuerbeträge aufgrund einer Außenprüfung allein außerhalb der Festsetzung für einen laufenden Anmeldungszeitraum

FG Köln, Urteil vom 22.03.2012 - Aktenzeichen 11 K 3180/08

DRsp Nr. 2012/9809

Keine Festsetzung nachzuentrichtender Steuerbeträge aufgrund einer Außenprüfung allein außerhalb der Festsetzung für einen laufenden Anmeldungszeitraum

Ergeht ein geänderter Versicherungsteuerbescheid aufgrund einer Außenprüfung ausschließlich in Bezug auf Anmeldezeiträume vor der Außenprüfung, so schließt § 10 Abs. 4 VersStG diese gesonderte Festsetzung aus. § 10 Abs. 4 VersStG erfordert vielmehr, dass die Änderungen, die auf der Außenprüfung beruhen, mit in einen Bescheid aufgenommen werden, der sich auf einen beliebigen Anmeldezeitraum nach dem Abschluss der Außenprüfung bezieht.

Normenkette:

VersStG § 10 Abs 4;

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen, das in den Streitjahren neben Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen sowie Lebensversicherungen auch Sportinvaliditätsversicherungen angeboten hat.

Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung D führte laut Anordnung vom 10.12.2004 eine Betriebsprüfung für Versicherungsteuer betreffend den Zeitraum Januar 2000 bis Dezember 2003 durch. Nach dem Betriebsprüfungsbericht vom 13.06.2006 hatte die Klägerin in diesem Zeitraum Versicherungsentgelte aus Sportinvaliditätsversicherungen in Höhe von insgesamt 684.992,56 EUR vereinnahmt, die sie unter Verweis auf § 4 Nr. 5 VersStG nicht der Versicherungsteuer unterworfen hatte.