Keine Feststellung finaler Verluste in den Verlustentstehungsjahren
FG Köln, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 13 K 3955/09
DRsp Nr. 2014/17276
Keine Feststellung "finaler Verluste" in den Verlustentstehungsjahren
So genannte "finale Verluste", die möglicherweise entgegen den Regelungen des deutschen Steuerrechts allein aus europarechtlichen Gründen bei der inländischen Besteuerung Berücksichtigung finden können, müssen auch nicht nach § 2a Abs. 3EStG in den Verlustentstehungsjahren festgestellt werden.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Feststellungen nach § 2a Abs. 3 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes – EStG – i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 bzw. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 i.V.m. § 52 Absatz 3EStG.
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