Streitig ist die Anrechnung fiktiver Quellensteuer auf Stückzinsen.
Der Kläger ist von Beruf selbständiger Rechtsanwalt. In der Anlage
Argentinien
Brasilien
Türkei
DM
DM
DM
Kapitalvermögen
Einnahmen
94.630
81.534
37.161
Werbungskosten
0
0
0
Anzurechnende ausländische Steuer
14.194
16.307
3.716
Die erklärte anzurechnende ausländische Steuer betrug danach insgesamt 34.217,00 DM.
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