FG Köln - Urteil vom 24.06.2009
4 K 4802/06
Normen:
DBA-Brasilien Art. 24 Abs. 2; DBA-Brasilien Art. 24 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 2 S 1Nr. 3;
Fundstellen:
EFG 2009, 1752

Keine fiktive Quellensteuer auf Stückzinsen

FG Köln, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen 4 K 4802/06

DRsp Nr. 2009/22847

Keine fiktive Quellensteuer auf Stückzinsen

Keine Anrechnung fiktiver Quellensteuer auf erhaltene Stückzinsen aus dem Verkauf brasilianischer Anleihen.

Normenkette:

DBA-Brasilien Art. 24 Abs. 2; DBA-Brasilien Art. 24 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 2 S 1Nr. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Anrechnung fiktiver Quellensteuer auf Stückzinsen.

Der Kläger ist von Beruf selbständiger Rechtsanwalt. In der Anlage KSO zur Einkommensteuererklärung 2000 erklärten der Kläger und die mit ihm zusammenveranlagte Ehefrau Einnahmen des Ehemannes aus Kapitalvermögen i. H. v. 307.669,00 DM. In diesen Einnahmen waren ausländische Kapitalerträge aus einem bei der Bank T unterhaltenen Wertpapierdepot i. H. v. 259.329,05 DM enthalten. In der Anlage AUS zur Einkommensteuererklärung 2000 erklärte der Kläger hierzu die folgenden steuerpflichtigen ausländischen Einkünfte aus Kapitalvermögen:

Argentinien

Brasilien

Türkei

DM

DM

DM

Kapitalvermögen

Einnahmen

94.630

81.534

37.161

Werbungskosten

0

0

0

Anzurechnende ausländische Steuer

14.194

16.307

3.716

Die erklärte anzurechnende ausländische Steuer betrug danach insgesamt 34.217,00 DM.