FG Thüringen - Urteil vom 20.06.2012
4 K 953/10
Normen:
EStG § 7h Abs. 1; EStG § 10f Abs. 1; EStG § 7i Abs. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 171 Abs. 10; BauGB § 177; BGB § 242;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 1221

Keine Förderung nach § 7h EStG im Gegensatz zu § 7i EStG für steuerrechtlichen Neubau

FG Thüringen, Urteil vom 20.06.2012 - Aktenzeichen 4 K 953/10

DRsp Nr. 2013/14883

Keine Förderung nach § 7h EStG im Gegensatz zu § 7i EStG für steuerrechtlichen Neubau

1. Von einer Förderung nach § 10f Abs. 1, § 7h Abs. 1 EStG sind alle Gebäude ausgeschlossen, die steuerrechtlich als Neubau im bautechnischen Sinn anzusehen sind, nach dem die maßgeblichen tragenden Bauteile zu mehr als 68 % ersetzt wurden. 2. Bescheinigt die Kommune lediglich Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach § 177 BauGB und behält die Prüfung der steuerlichen Voraussetzungen des Fördertatbestands nach § 7h EStG dem FA vor, kann sich der Steuerpflichtige für eine Förderung nach dieser Vorschrift nicht auf die Grundsätze von Treu und Glauben berufen. 3. Eine Föderung nach § 7i EStG (gilt auch für Neubauten im technischen Sinn) ist im Streitfall – trotz Belegenheit der Immobilie in einem Sanierungsgebiet – nicht möglich, da die Voraussetzungen z. B. durch Einschaltung und Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nicht erfüllt sind.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 7h Abs. 1; EStG § 10f Abs. 1; EStG § 7i Abs. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 171 Abs. 10; BauGB § 177; BGB § 242;

Tatbestand