FG Berlin - Urteil vom 25.04.2002
1 K 1414/99
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 Satz 1 ; FördG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1098

Keine Förderung von Aufwendungen für die Fertigstellung eines Gebäudes nach § 7 FördG

FG Berlin, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen 1 K 1414/99

DRsp Nr. 2002/13573

Keine Förderung von Aufwendungen für die Fertigstellung eines Gebäudes nach § 7 FördG

Nach der Bestimmung des § 7 Abs. 1 FördG werden nur Aufwendungen für Herstellungsarbeiten an einem bereits vorhandenen, fertiggestellten Gebäude, nicht aber Aufwendungen für Baumaßnahmen gefördert, die erst der Fertigstellung dienen.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 Satz 1 ; FördG § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Im Streit ist, ob den Klägern im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für die Streitjahre 1997 und 1998 ein Abzugsbetrag gemäß § 7 Fördergebietsgesetz - FördG - in Höhe von jeweils 4.000,00 DM zusteht.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.