FG Münster - Urteil vom 23.02.2000
13 K 1171/00 Kfz
Normen:
StVZO § 23 Abs. 1 S 1; KraftStG § 2 Abs. 5 S 1; KraftStG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 704

Keine Freistellung für im Ausland zugelassene Nutzfahrzeuge mit inländischem Standort

FG Münster, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 13 K 1171/00 Kfz

DRsp Nr. 2001/2281

Keine Freistellung für im Ausland zugelassene Nutzfahrzeuge mit inländischem Standort

1. Regelmäßiger Standort im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 StVZO ist der Ort, von dem aus das Fahrzeug unmittelbar zum öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt wird und an dem es nach Beendigung des Einsatzes ruht, im überregionalen Transportverkehr der Einsatzmittelpunkt, von dem aus über den Einsatz des Fahrzeugs zum Verkehr einschließlich der Ruhezeiten bestimmt wird. 2. Eine Freistellung von der Kraftfahrzeugsteuer für Nutzfahrzeuge, die in einem Zulassungsverfahren eines ausländischen Staates zugelassen worden ist, aber im Inland ihren regelmäßigen Standort haben, folgt bis zum 31.12.1993 weder aus nationalem Recht noch aus Gemeinschaftsrecht.

Normenkette:

StVZO § 23 Abs. 1 S 1; KraftStG § 2 Abs. 5 S 1; KraftStG § 1 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Nutzfahrzeug, das im Zulassungsverfahren des Großherzogtums Luxemburg (fortan: Luxemburg) zugelassen ist, in der Bundesrepublik Deutschland 1993 der Kraftfahrzeugsteuer unterworfen werden kann.

I.